Consors Finanz – sittenwidrige Darlehens-Zinsen – Erfahrungen

Hinweis

20.06.2024

Derzeit wenden sich vermehrt Darlehensnehmer der „Consors Finanz BNP Paribas“ mit der rechtlichen Ãœberprüfung ihrer Immobilienkredite an uns, da sie aufgrund der auffällig hohen Zinsen von einem Zinswucher bzw. sittenwidrigen Zinsen ausgehen. Im Folgenden gehen wir unter Einbringung unserer Erfahrungen auf diese Fallkonstellationen ein und möchten den auf diese Weise benachteiligten Bankkunden ihre günstigen rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.

Consors Finanz – Keine Pflicht zur Zinszahlung bei sittenwidrigen Kredit-Zinsen!

Darlehen der BNP Paribas S.A. – Consors Finanz – VON ESSEN Bank

Den unsererseits zuletzt durchgeführten rechtlichen Ãœberprüfungen lagen insbesondere Immobilienkredite der „Consors Finanz BNP Paribas“ zugrunde, wobei die Darlehensverträge nicht selten bereits vor mehreren Jahren mit der damaligen „VON ESSEN GmbH & Co. KG Bankgesellschaft“ abgeschlossen worden waren. Mittlerweile wurde die „VON Essen Bank GmbH“ in die „BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland“ intergriert und die Konsumentenkrediteinheiten werden unter der Marke „Consors Finanz“ geführt.

Weit überhöhte Kredit-Zinsen – Erfahrungen:

Zinssätze unserer Prüfungen:

Die unsererseits geprüften Darlehensverträge der „Consors Finanz“ enthielten außergewöhnlich hohe Zinssätze, die oft um ein Mehrfaches über jenen Zinssätzen lagen, die sich in den zum Vergleich heranzuziehenden einschlägigen Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Immobilienkredite mit grundpfandrechtlicher Absicherung (Hypotheken, Grundschulden) finden.

Zum Beispiel lag der effektive Jahreszins in einem seitens unseres Mandanten im Herbst 2017 abgeschlossenen Darlehens mit einem Netto-Kreditbetrag von EUR 240.000,00 bei 9,73 % p.a. und war fest für ca. fünf Jahre vereinbart worden. Hingegen belief sich der durchschnittliche Zinssatz für Immobilienkredite damals nach den Statistiken der Bundesbank auf gerade einmal 1,65% p.a.. Somit lag der Zinssatz der „Consors Finanz BNP Paribas“ etwa fünfmal höher!

Finanztest:

Über solch hohe Zinsen hatte im Januar 2024 auch die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest berichtet. Dort war z.B. von einem effektiven Zinssatz in Höhe von 10,64 % p.a. in einem im Jahr 2018 aufgenommenen über das Grundbuch abgesicherten Kredit die Rede. Da laut Zinsstatistik der Bundesbank für solche Kredite seinerzeit 1,77% p.a. üblich waren, belief sich der Zins auf ca. das Sechsfache.

Sittenwidrigkeit der Zinsen (§ 138 BGB):

Von einem im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig überhöhten Darlehenszinssatzes wird dann ausgegangen, wenn der Vertragszins in einem „auffälligen Missverhältnis“ zum marktüblichen Zins liegt. Ein solch auffälliges Missverhältnis hat der Bundesgerichtshofs (BGH) in mehreren Urteilen bejaht, wenn der Vertragszins den marktüblichen Zinssatz grds. um ca. 100% übersteigt.

Um aber ein solch „auffälliges Missverhätnis“ und somit dann die Sittenwidrigkeit zu ermitteln, gilt es im Einzelfall eine Bewertung unter Einbeziehung der Zinsstatistiken der Bundesbank, der Darlehenskonditionen, der Vertragsbedingungen, der Kreditsicherheiten, etc. vorzunehmen.

Bewertung – Günstige Rechtsfolgen für die Darlehensnehmer:

Gelangt man zu einem sittenwidrigen Darlehens-Zinssatz, können sich die Darlehensnehmer nach unserer Bewertung auf für sie günstige Rechtsfolgen berufen. Denn der Darlehensvertrag ist dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar haben die Darlehensnehmer der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Positiv ist für sie jedoch,

  • dass der Darlehensbetrag nicht sofort und auch nicht in einer Summe zurückgezahlt werden muss, sondern die Rückzahlung aufgeteilt über die gesamte vertraglich vorgesehene Rückzahlungsfrist erfolgen kann.
  • dass der Darlehensnehmer nach der Rechtsprechnung keine Zinsen an die Bank zu zahlen hat.
  • dass der Darlehensnehmer zudem einen Rückerstattungs-Anspruch auf bereits an die Bank geleistete Zinszahlungen hat. Dies führt sogar nach unseren Erfahrungen nicht selten dazu, dass allein mit den Zinsen, die der Darlehensnehmer von der Bank zurückfordern kann, bereits ein beachtlicher Teil der Darlehensvaluta zurückgezahlt werden kann.

Des Weiteren sind wir bei unseren Prüfungen von Darlehensverträgen der „Consors Finanz“ zu der Bewertung gelangt, dass eine Prolongation des Darlehens aufgrund der verwendeten Klauseln nicht wirksam erfolgt und somit unseren Mandanten seitens der „Consors Finanz“ zu Unrecht eine Darlehensablösung verweigert worden war.

Prüfen und nicht abweisen lassen!

Daher sollten Darlehensnehmer, die Darlehen mit solch hohen Zinsen abgeschlossen haben, diese auf Sittenwidrigkeit prüfen und sich nicht seitens der Bank abweisen lassen. Nur so profitieren Sie von den Ihnen seitens der Rechtsprechung des BGH eröffneten Möglichkeiten, um sich gegen solch weit überhöhte Zinsen zur Wehr zu setzen.

Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Gutachtern zusammen, sodass – soweit erforderlich – auch auf deren Berechnung zurückgegriffen werden kann.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da für die Beurteilung eines sittenwidrig überhöhten Darlehenszinssatzes stets die konkreten Vertragsbedingungen, etc. zu prüfen sind, ist eine individuelle Bewertung im Einzelfall unerlässlich.

Hierzu bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an, in der wir Ihnen dann auch die Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise gegen die „Consors Finanz“ oder andere Banken aufzeigen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!