Stand: 17.02.2016
Befristung des sog. „ewigen Widerrufsrechts“:
Wie bereits berichtet, möchte der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der sog. Wohnimmobilien-kreditrichtlinie das jetzt noch unbefristete Recht der Kreditnehmer zum Widerruf – sog. „ewiges Widerrufsrecht“ – hinsichtlich der zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossenen Kreditverträge befristen.
Ausschlussfrist:
Leider haben sich in diesem Zusammenhang unsere bisherigen Informationen, über die wir bereits am 21.10.2015 auf unserer Internetseite berichtet hatten, bestätigt. Denn am 27.01.2016 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bekannt gegeben, dass es sich sogar für eine Ausschlussfrist des in diesen Altfällen bisher noch unbefristeten Widerrufsrechts nach drei Monaten nach Inkrafttreten des geplanten Gesetzes ausspricht.
Sitzung des Bundestags am 18.02.2016:
Über die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und somit die geplante Befristung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen berät der Bundestag nach seiner Tagesordnung am 18. Februar 2016.
Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens zum 21.06.2016:
Sollte das Gesetz wie derzeit geplant am 21.03.2016 in Kraft treten, so würde das Widerrufsrecht spätestens zum 21. Juni 2016 erlöschen.
Recht zum Widerruf des Kredit-/Darlehensvertrages:
Dies hat dann Auswirkungen für all die Darlehensnehmer, die seitens ihrer Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen häufig nicht richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren und deshalb – wie bereits berichtet – ihr Darlehen widerrufen und günstig – ohne Vorfälligkeitserklärung – umschulden können (siehe auch Sonderseiten zum Kredit-/Darlehenswiderruf).
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen:
Aufgrund unserer Spezialisierung und langjährigen Erfahrung haben wir in den letzten Monaten hunderte Widerrufsbelehrungen diverser Banken – z.B. der BW-Bank, der BHW-Bausparkasse AG, der Commerzbank AG, der Deutschen Bank AG, der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG, der DKB-Deutsche Kreditbank AG, der DSL-Bank, der ING-Diba, der Landesbank Saar, der PSD-Bank, der Santander Consumer Bank AG, der Sparda-Bank, der SKG-Bank, der Sparkassen (diverse Stadt- und Kreissparkassen), der Volks- und Raiffeisenbanken aus dem gesamten Bundesgebiet und weiterer Kreditinstitute und Bausparkassen – bewertet. Danach sind ca. 80 Prozent der Widerrufsbelehrungen in den zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Kreditverträgen als fehlerhaft anzusehen. So konnten viele unserer Mandanten aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ihre Darlehensverträge widerrufen und so auch von den aktuell günstigen Zinssätzen profitieren. Auch bei schon zurückgezahlten Darlehen konnten u.a. bereits an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.
Letzte Chance:
Angesichts der bevorstehenden – für die Darlehensnehmer nachteiligen – Gesetzes-Änderungen sollten Sie Ihre Darlehensverträge schnell prüfen lassen, damit zur Prüfung und Umsetzung Ihrer Rechte noch genügend Zeit verbleibt.
Unser Angebot:
Aufgrund unserer Spezialisierung und unserer Erfahrung aus zahlreichen Mandaten bieten wir Interessenten zur Prüfung der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung ein besonders günstiges Prüfungsangebot an.
Erfolge für unsere Mandanten:
Für zahlreiche unserer Mandanten konnten wir in solchen Darlehenswiderrufsfällen vielfach auch außergerichtlich hervorragende Vergleichslösungen erzielen, mit denen unsere Mandanten oftmals mehrere tausend EURO ersparen konnten.
Deshalb werden wir auch von der Stiftung Warentest – test.de – für Kreditwiderrufsfälle empfohlen.